Sankt Sebastianus

Schützenbruderschaft Linde 1921 e.V.

Satzung



Seit über 100 Jahren Schützenwesen im Kirchdorf Linde


Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Linde1921 e.V.“ Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. 800422 und hat seinen Sitz in Lindlar-Linde.

Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Joseph Linde oder deren Rechtsnachfolgerin.

§2 Wesen und Aufgaben

Die Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Linde 1921 e.V. - im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Die Schützenbruderschaft verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist (siehe Schutzkonzept). Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis zum christlichen Glauben durch
    a) aktive religiöse Lebensführung
    b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft
    c) Werke christlicher Nächstenliebe
     
  2. Eintreten für christliche Sitte und Kultur durch
    a) Bekenntnis im privaten und öffentlichen Leben
    b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
     
  3. Liebe zur Heimat durch
    a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
    b) tätige Nachbarschaftshilfe
    c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums vor allem, des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Lindlar-Linde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
     
  2. Der Zweck des Vereins ist

    a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
    - Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

    b) die Förderung des Sports.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen.

    c) die Förderung kultureller Zwecke.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
    - Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

    d) die Förderung der Heimat.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

    e) Förderung kirchlicher Zwecke.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen.

    f) Förderung mildtätiger Zwecke.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen, die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.
     
  3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
     
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  6. Die Schützenbruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.
     

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten sind.
     
  2. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen.
     
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
     
  4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
     
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Austritt zu zahlen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
     
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr trotz Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
     
  7. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
     
  2. Jedes Mitglied soll sich nach Möglichkeit an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft beteiligen. Dies gilt insbesondere für kirchliche Veranstaltungen, das Begräbnis eines Mitgliedes und das Patronatsfest „St. Sebastianus“.
     
  3. Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Amt der Schützenbruderschaft wählbar und stimmberechtigt.

    Für die folgenden Altersbeschränkungen ist Stichtag der 1. Januar.
     
  4. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 25. Lebensjahres und nach 1-jähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
     
  5. Jedes Mitglied zwischen vollendetem 16. und vollendetem 25. Lebensjahr hat das Recht auf den Prinzenschuss.
     
  6. Jedes Mitglied zwischen vollendetem 12. und vollendetem 16. Lebensjahr hat das Recht auf den Schülerprinzenschuss.
     
  7. Jedes Mitglied zwischen vollendetem 7. und vollendetem 12. Lebensjahr hat das Recht auf den Bambiniprinzenschuss.
     
  8. Alle Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind Ehrenmitglieder.

§6 Jungschützen

  1. Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.
     
  2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
     
  3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 25. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
     
  4. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
     

§7 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. die Jungschützenversammlung

§8 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Jährlich ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der geschäftsführende Vorstand unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim 1. Brudermeister beantragt.

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich und per Aushang an der Kirche St. Joseph Linde unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Wahl des Vorstandes bis auf den Jungschützenmeister und dessen Stellvertreter
  2. Wahl zweier Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
  4. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
  8. Änderung der Satzung
  9. Auflösung der Schützenbruderschaft

Zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit.

Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und jeweils vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei deren Verhinderung von zwei anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

§10 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus
    a) Erster Brudermeister
    b) Zweiter Brudermeister
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer
    e) zwei Beisitzern

    Je zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei mindestens der erste Brudermeister, zweite Brudermeister oder der Kassenwart mithandeln müssen.

    Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt (wie z.B. erster Brudermeister, zweiter Brudermeister, Kassierer, Schriftführer und Jungschützenmeister) oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Schützenbruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.
     
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
    a) Erster Hauptmann
    b) Zweiter Hauptmann
    c) Erster Schießmeister KK
    d) Zweiter Schießmeister KK
    e) Erster Schießmeister Luftgewehr
    f) Zweiter Schießmeister Luftgewehr
    g) Jungschützenmeister
    h) stellvertretendem Jungschützenmeister
    i) Erster Fähnrich
    j) Zweiter. Fähnrich
    k) zwei Fahnenjunkern
    l) Festausschuss
    m) zweiter Kassenwart
    n) Schießstandwart
     
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
    a) als Präses der Pfarrer der kath. St. Joseph Linde oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
    b) der jeweils amtierende König,
    c) Ehrenbrudermeister.
     
  4. Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
     
  5. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
     
  6. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegen die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
     
  7. Der geschäftsführende Vorstand, der Festausschuss und der zweite Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, alle anderen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf Lebenszeit gewählt. Ein Rücktritt vom Amt ist jederzeit möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§11 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Erstattung des Tätigkeitsberichtes

Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Brudermeister einberufen und geleitet. Einberufung erfolgt gemäß jährlicher Terminabsprache oder Einladung per E-Mail - Frist 2 Wochen vor Termin.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und jeweils vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen, bei deren Verhinderung von zwei anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.

§12 Die Jungschützenversammlung

Der Jungschützenversammlung gehören die Jungschützen und Schülerschützen an. Dies sind alle Mitglieder der Schützenbruderschaft zwischen vollendetem 10. und 25. Lebensjahr. Außerdem sind der erste Brudermeister, der Präses, die Jungschützenmeister und die Luftgewehrschießmeister stimmberechtigte Mitglieder der Jungschützenversammlung.

Die Jungschützenversammlung wird vom Jungschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Sie ist durch Aushang zwei Wochen vor Termin einzuberufen.

§13 Aufgabe der Jungschützenversammlung

Die Jungschützenversammlung wählt den Jungschützenmeister und dessen Stellvertreter.

§14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

$15 Festveranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest St. Sebastian im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es von alters her Brauch ist.

Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§16 Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession der Pfarre St. Joseph Linde. Bei den Gottesdiensten für die Bruderschaft nehmen die Fahnenabordnungen am Altar Aufstellung.

§17 Begräbnisordnung

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Schützenbruderschaft zum Schützenfest eine hl. Messe lesen, an der die Mitglieder möglichst vollzählig teilnehmen. Die Mitglieder nehmen am Begräbnis einer Schützenschwester oder eines Schützenbruders teil unter Voranführung der Bruderschaftsfahne. Nach Rücksprache mit den Angehörigen wird am Grab ein Angebinde niedergelegt.

§18 Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich an den sportlichen Schießwettkämpfen des Sülztal-Verbandes, des Gemeinde- und des Bezirksverbandes Lindlar.

§19 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten ausgeübte sportliche Schießen. Das Schießen des Königs-, Prinzen-, Schülerprinzenvogel und der Bambiniwettbewerb gehören zum Schützenfest des Jahres.

§20 Kulturelle Besitztümer

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, die kulturellen Wert haben, sowie Urkunden und Protokolle sorgfältig aufbewahrt werden.

§21 Soziale Fürsorge

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.

§22 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
     
  2. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§23 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
     
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
     
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
     
  4. Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
     
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
     
  6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Schützenbruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§24 Auflösung der Schützenbruderschaft

  1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Joseph in Lindlar Linde oder deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
     
  2. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Lindlar Linde mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung können die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neue Vereinigung übergeben werden.

§25 Beschlussfassung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.01.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Lindlar Linde, 19.01.2019

 

 

Anlage 1 zur Satzung

Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017:

Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.

 

 

Anlage 2 zur Satzung

Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in der Fassung vom 14.03.2010: